Statuten Zonta Club Linz

Artikel I -  Name und Sitz

Unter dem Namen "Zonta Club Linz" besteht ein Verein berufstätiger Frauen mit dem Sitz in Linz. Er ist der Internationalen Vereinigung der Zonta International in Chicago angeschlossen, deren Grundsätze, Ziele und Satzungen er befolgt.

Artikel II - Zweck und Ziele

Diese sind:

  • Förderung und Verbesserung der rechtlichen, beruflichen, sozialen und politischen Stellung der Frau weltweit
  • Hohes ethisches Niveau im Berufsleben
  • Förderung des Friedens durch weltweite Zusammenarbeit und Freundschaft
  • Persönlicher und finanzieller Einsatz für soziale Hilfsprojekte auf nationaler und internationaler Ebene, Stipendien für begabte junge Frauen, Kulturförderung sowie Projekte im Natur- und Umweltschutz
  • Vereinigung der Mitglieder in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitiger Achtung
  • Forum für eine umfassende und freie Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, wobei der Verein grundsätzlich keine Stellung zu parteipolitischen und konfessionellen Fragen bezieht
  • Verbreitung dieser Ziele und Ideale durch Gründung neuer Clubs auf der ganzen Welt

Der Verein darf keine anderen als gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Er istnicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Der Verein bezweckt u.a. die Allgemeinheit zu fördern – seine Tätigkeit dient dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem und materiellem Gebiet. Er dient ausschließlich der Förderung der genannten Zwecke. U.a. widmet sich der Verein der Fürsorge für alte, kranke und gebrechliche Personen, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Erziehung, der Berufsausbildung, der allgemeinen Gesundheitspflege, der Bekämpfung von Elementarschäden, der Kunst und der Wissenschaft, der Volkswirtschaft, der Heimatpflege, dem Natur- und Tierschutz. Die Zwecke des Vereins sind darauf gerichtet, grundsätzlich hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen, wobei die Mildtätigkeit selbstlos ist. Die Mittel des Vereins werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden und durch fallweise Veranstaltungen aufgebracht. Unumgängliche Ausgaben, die ein Mitglied im Interesse des Vereins tätigen wird, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin und der Schatzmeisterin. Bei internationalen oder nationalen Zonta-Meetings werden ausschließlich die Reisekosten der Präsidentin oder einer von ihr benannten Vertreterin ersetzt.


Artikel III - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • Ordentlichen Mitgliedern
  • Außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  1. Ordentliche Mitglieder: Jede berufstätige Frau von einwandfreiem Charakter und gutem Ruf kann als Mitglied aufgenommen werden. Von jeder Berufsgruppe darf dem Club als ordentliches Mitglied grundsätzlich nur eine Frau angehören. Ehemalige Präsidentinnen eines Zonta Clubs können auch dann aufgenommen werden, wenn ihre Berufsgruppe (Klassifikation) schon vertreten ist. Nach 10-jähriger Mitgliedschaft wird die Berufsgruppe (Klassifikation) automatisch für ein neues Mitglied frei. Mitglieder sollen grundsätzlich nur Frauen sein, die im örtlichen Bereich des Clubs ihren Beruf ausüben oder ihren Wohnsitz haben.
  2. Außerordentliche Mitglieder können Frauen werden, die nach mindestens fünfjähriger ordentlicher Zonta-Mitgliedschaft die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen. Ferner haben ehemalige Präsidentinnen, die die Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, die Rechte und Pflichten eines außerordentlichen Mitgliedes.
  3. Ehrenmitglieder können Frauen werden, die sich durch außergewöhnliche Verdienste ausgezeichnet haben und im örtlichen Bereich des Clubs wohnen. Sie können keine Ämter bekleiden, haben aber sonst alle Privilegien eines Mitglieds. Der Club muss für die Ehrenmitglieder die Beiträge an Zonta International zahlen.

Artikel IV - Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist durch ein Vereinsmitglied schriftlich oder mündlich vorzuschlagen. Der Vorschlag ist mit Gründen versehen an den Vorstand zu richten. Er muss die für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft notwendigen Angaben, so insbes. über die Persönlichkeit, den beruflichen Werdegang und die Berufstätigkeit der Vorgeschlagenen, enthalten. Hält der Vorstand die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft für gegeben, so ist die Vorgeschlagene dreimal als Gast zu einer Clubveranstaltung einzuladen. Vor der Einladung sind jedoch alle Mitglieder von der bevorstehenden Einladung zu informieren, mit dem Hinweis, dass ein Einspruch binnen 14 Tagen bei der Präsidentin einzubringen ist. Billigt der Vorstand danach die Aufnahme, so ist der Vorschlag unter Mitteilung des Namens der Vorgeschlagenen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben. Wird nicht innerhalb einer Frist von 14 Tage nach Absendung dieser Mitteilung ein mit Gründen versehener Einspruch schriftlich bei der Präsidentin eingelegt, so gilt der Vorschlag als angenommen. Etwaige Einsprüche werden vom Vorstand geprüft und über dieselben im nächsten Clubmeeting berichtet. Eine Aufnahme der Kandidatin, gegen deren Aufnahme Einspruch erhoben wurde, kann nur erfolgen, wenn nach Bekanntgabe dieses Einspruchs zumindest alle übrigen, im Clubmeeting anwesenden Mitglieder der Aufnahme zustimmen. Das Aufnahmeverfahren gilt für jede Art der Mitgliedschaft, insbes. für die Ehrenmitgliedschaft.

Artikel V - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder wenn das Mitglied wegen Verlegung von Beruf und Wohnsitz an einen anderen Ort am Clubleben nicht mehr teilnehmen kann. Die Umwandlung der ordentlichen Mitgliedschaft in eine andere Art der Mitgliedschaft bleibt vorbehalten. Darüber, ob die Voraussetzungen für das Erlöschen einer Mitgliedschaft vorliegen sowie über eine etwaige Umwandlung in eine andere Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Zeitpunkt des Erlöschens der ordentlichen Mitgliedschaft oder deren Umwandlung ist jeweils das Ende des laufenden Geschäftsjahres.
  2. Der Austritt eines Mitglieds kann zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss zwei Monate zuvor der Präsidentin schriftlich zugeleitet werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vorgenommen werden, wenn dieses

a) mit seinem persönlichen oder beruflichen Verhalten den Grundsätzen des Clubs zuwiderhandelt,

b) mit den Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung ohne wichtigen Grund sechs Monate im Rückstand ist.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Von einem beabsichtigten Ausschluss hat der Vorstand das Mitglied zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch einen eingeschriebenen Brief zu verständigen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung Einspruch bei dem Vorstand erheben. Bleibt der Vorstand bei der Absicht des Ausschlusses, so entscheidet das Schiedsgericht.

Artikel VI - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte der Mitglieder:
    Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Die außerordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht sowie das aktive, jedoch nicht das passive Wahlrecht. Auch können sie den Club nicht als Delegierte vertreten. Die Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht sowie das aktive, jedoch nichtdas passive Wahlrecht. Sie können den Club als Delegierte vertreten. Sie sind zu keinerlei Zahlungen verpflichtet. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Clubs in Anspruch zu nehmen und an seinen Zusammenkünften teilzunehmen.
  2. Pflichten der Mitglieder:
    Alle Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – sind zur Zahlung der von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr verpflichtet. Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Clubs zu wahren. Sie sind ferner grundsätzlich verpflichtet, an den Zusammenkünften des Clubs teilzunehmen und an den Serviceprojekten aktiv teilzunehmen.
  3. Beschlüsse:
    Sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt, erfolgen die Abstimmungen des Vereins mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsident in den Ausschlag.

Artikel VII - Beiträge

Neu aufgenommene Mitglieder entrichten eine Eintrittsgebühr, die alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erfolgt wie vereinbart. Nimmt ein Vereinsmitglied nicht aktiv an einem Serviceprojekt teil, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um jenen Betrag, der jährlich in der Generalversammlung beschlossen wird. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit einen individuellen Beitrag für einzelne Mitglieder festsetzen, sowohl für Aufnahme, als auch für laufende Beiträge.

Artikel VIII - Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Juni und endet am 31. Mai des darauffolgenden Jahres.  

Artikel IX - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die  Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Rechnungsprüfer,
  4. das Schiedsgericht.

Artikel X - Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet bis längstens 30.6. jedes Jahres statt. Ihre Aufgaben sind:

  1. Wahl der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  2. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen.
  3. Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstands.
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitrittsgebühr.
  5. Höhe der genehmigungspflichtigen Geschäfte des Vorstandes durch das Clubmeeting.

Außerordentliche Generalversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladungen zur ordentlichen sowie zur außerordentlichen Generalversammlung haben mindestens acht Tage vorher durch die Präsidentin zu erfolgen. Sie müssen die Tagesordnung enthalten. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist zur festgesetzten Stunde die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung statt, die auf alle  Fälle beschlussfähig ist.Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin. Für die Beschlüsse über Statutenänderungen, Auflösung des Vereins, Zuwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Die Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen mit Ausnahme der Wahlen der Vorstandsmitglieder offen.

Artikel XI - Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Schriftführerin, der Schatzmeisterin und mindestens einem, höchstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist das  geschäftsführende Organ des Vereins. Die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Ist die Präsidentin verhindert, ihre Funktionen auszuüben, wird der Verein von der Vizepräsidentin und in deren Verhinderung von zwei beliebigen Vorstandsmitgliedern nach außen vertreten. Der Vorstand entscheidet immer über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ausfertigungen und Bekanntmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Fertigung durch die Präsidentin und die Schriftführerin. In finanziellen Angelegenheiten ist die Unterschrift der Präsidentin und der Schatzmeisterin erforderlich.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mitabsoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Generalversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich, jedoch soll ein Vorstandsmitglied nicht länger als vier aufeinander folgende Jahre im Amt bleiben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahlperiode aus oder ist es dauernd an der Ausübung seines Amtes verhindert, so können die übrigen Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung an dessen Stelle ein Vorstandsmitglied kooptieren. Die Präsidentin leitet alle Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen des Clubs. In seiner Abwesenheit fällt die Leitung der Vizepräsidentin zu. Die Schatzmeisterin ist für die Rechnungsprüfung und Kasse verantwortlich, zieht die Mitgliedsbeiträge ein und zahlt die von der Präsidentin vidierten Rechnungen. Sie ist verpflichtet bei nicht ordnungsgemäßer Zahlung von Beiträgen, das betreffende Mitglied entsprechend zur Zahlung aufzufordern und Säumige dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Die Sekretärin verfasst die Sitzungsprotokolle, erlässt die Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen, besorgt die Korrespondenz. Sie ist ferner für das Archiv verantwortlich.

Artikel XII - Rechnungsrevision

Von der Generalversammlung sind jeweils für das kommende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüferinnen zu bestellen. Diese überprüfen die Gebarung des Vorstands und die Kassengebarung und stellen in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstands und Genehmigung der Jahresrechnung. Die Rechnungsprüferinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Artikel XIII - Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet endgültig ein Schiedsgericht. Dieses wird gebildet, indem jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, im Falle der Nichteinigung entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit.

Artikel XIV - Auflösung und Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation wird sodann durch den zuletzt im Amt befindlichen Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Generalversammlung besondere Liquidatoren ernennt. Ein nach durchgeführter Liquidation eventuell verbleibender Aktivsaldo ist gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken zuzuführen.

Stand: November 2007

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